Satzung

Satzung

Satzung des „Ski-Club Neustadt/Weinstraße e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ski-Club Neustadt/Weinstraße e.V.“ und hat seinen Sitz in Neustadt/Weinstraße. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen/Rhein eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert und pflegt den Schneesport und die allgemeine sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder im Sinne eines ganzjährigen Sportangebotes.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes und Vereinsmitglieder, welche ehrenamtlich  tätig sind, können im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) angemessen vergütet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden Vorschriften zulässig.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Neustadt/Weinstraße zu, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs.1 zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Ski-Club beginnt jeweils am 01.Juli und endet am 30.Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Ski-Club Neustadt setzt sich zusammen aus
a) stimmberechtigten Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Kurzzeitmitgliedern.

Stimmberechtigte Mitglieder sind Familien oder Einzelpersonen über 18 Jahre. Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen können auf Antrag an den Vorstand bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weiter als Familienmitglied geführt werden. Als jugendliche Mitglieder zählen Personen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr. Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder, die jeweils an einer Veranstaltung teilnehmen. Mitglieder unter 18 Jahren und Kurzzeitmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches AufnahmeGesuch zu richten. Mit dem Aufnahmegesuch erklärt sich der Bewerber einverstanden, dass seine Daten zu Vereinszwecken gespeichert und bearbeitet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; eine Ablehnung braucht nicht begründet werden.
3. Bei Erstaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4. Für die Kurzzeitmitgliedschaft (§ 4, Buchstabe d) gilt als Aufnahmegesuch die schriftliche Anmeldung zu der jeweiligen Veranstaltung.
5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.  Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch den Ausschluss aus dem Verein
d) bei der Kurzzeitmitgliedschaft mit Beendigung der Veranstaltung
e) durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Der Austritt ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
3. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag oder eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage nicht entrichtet, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die rückständigen Beiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu bezahlen. Die Streichung ist erst zulässig, nachdem seit der Zustellung des zweiten Mahnschreibens 1 Monat verstrichen ist. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Ski-Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder ein grober Verstoß gegen die Satzung des Ski-Club oder gegen die Vereinsinteressen begangen wurde.
5. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter angemessener Fristsetzung (mindestens 4 Wochen) Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
6. Gegen den Ausschluss kann der Ältestenrat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses – Eingang bei der Geschäftsstelle – angerufen  werden. Dieser entscheidet über den Ausschluss endgültig. Für den Ausschluss lautenden Beschluss des Ältestenrates ist 4/5 Mehrheit erforderlich. An dem Beschluss müssen mindestens 5 Mitglieder des Ältestenrates mitwirken.
7. Ein Antrag auf Ausschluss kann durch ein oder mehrere Mitglieder beim Vorstand gestellt werden.
8. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Beschluss des Ältestenrates ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beiträge

1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind zum Beginn des Geschäftsjahres zu bezahlen. Mitglieder, die ihren Beitrag oder ihre Umlage noch nicht entrichtet haben, sind nicht berechtigt, Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
3. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, Umlagen für besondere Aufgaben des Vereins zu beschließen, die neben den Beiträgen zu zahlen sind. Die Umlage darf den 3- fachen Jahresbeitrag nicht überschreiten und muss so zahlbar sein, dass jedes Mitglied während des Vereinsjahres nicht mehr als den doppelten Mitgliedsbeitrag zu zahlen hat. Die Berechtigung der Umlage ist eingehend zu begründen.
4. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes einer Ermäßigung, Stundung oder Erlass seines Mitgliedsbeitrages beschließen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Kassenwart
4) dem Schriftführer
5) den Ressortleitern für a) alpinen Wettkampfsport
b) nordischen Wettkampfsport
c) Sommersport
d) Tourenwesen
e) Skischule
f) Lehrwesen
g) Geselligkeit
h) Hüttenverwaltung
i) Jugendarbeit
j) Öffentlichkeitsarbeit
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung 2 Beisitzer in den Vorstand wählen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Über unbewegliches Vermögen kann der Vorstand nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung, über bewegliches Vermögen im Rahmen des Haushaltsplanes verfügen.
3. Im Innenverhältnis zum Verein darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Einzelvertretungsbefugnis Gebrauch machen; ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, wird dieser durch den Kassenwart und im Falle dessen Verhinderung durch den Schriftführer vertreten.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder. Der Vorstand beschließt die Bildung von Ausschüssen (z.B.
Sportausschuss, Hüttenausschuss) und bestimmt deren Mitglieder.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Nachgewählte Mitglieder bleiben nur bis zur  nächsten satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
7. Der Schriftführer hat bei allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift aufzunehmen und diese mit dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
8. Der Kassenwart verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Ski-Club nach den Richtlinien des Haushaltsplanes und stellt den Kassenabschluss auf.
9. Den Mitgliedern des Vorstandes werden Aufwandsentschädigungen entsprechend der Spesenordnung erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Sie dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-DrittelMehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
9. Wahlen werden geheim und schriftlich durchgeführt. Andere Wahlverfahren sind zulässig, sofern hiergegen kein Widerspruch erhoben wird. Abstimmungen werden auf Antrag wie Wahlen behandelt.

§ 11 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus fünf erfahrenen Mitgliedern sowie zwei Ersatzleuten, die kein Amt im Vorstand innehaben. Die fünf Mitglieder und zwei Ersatzleute werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der Ältestenrat ist zuständig für:
a) Schlichtung bei Vereinsstreitigkeiten
b) die Berufungsverhandlung bei Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden. Seine Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ältestenrat ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig.

§12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. Wenn der Prüfungsbericht der Kasse durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, erstellt wird, beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Ski-Club

1. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie zu diesem Zweck einberufen wird und mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert  wird.
Kommt bei einer ordnungsgemäßen Einladung eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so kann der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung beschlussfähig ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Annahme einer Dreiviertel-Mehrheit der in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt gleichzeitig zwei Liquidatoren für die Durchführung des Auflösungsbeschlusses.

Neustadt an der Weinstraße, den 30.06.2021
Karl-Heinz Schallmo
1.Vorsitzender

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2021-07-20T22:20:58+00:00